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§ 35 Flächenbezug des Zuschlags - Digitale Gesetze
Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See (WindSeeG)
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
Teil 2 Fachplanung und zentrale Voruntersuchung
Teil 3 Ausschreibungen
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 2 Ausschreibungen für nicht zentral voruntersuchte Flächen
Abschnitt 3 Ausschreibungen für bestehende Projekte
§ 26 Ausschreibungen für bestehende Projekte
§ 27 Ausschreibungsvolumen
§ 28 Planung der Offshore-Anbindungsleitungen
§ 29 Bekanntmachung der Ausschreibungen
§ 30 Voraussetzungen für die Teilnahme an Ausschreibungen für bestehende Projekte
§ 31 Anforderungen an Gebote
§ 32 Sicherheit
§ 33 Höchstwert
§ 34 Zuschlagsverfahren
§ 35 Flächenbezug des Zuschlags
§ 36 Zuschlagswert und anzulegender Wert
§ 37 Rechtsfolgen des Zuschlags
§ 38 Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zuschlag
Abschnitt 4 (weggefallen)
Abschnitt 5 Ausschreibungen für zentral voruntersuchte Flächen
Abschnitt 6 Eintrittsrecht für bestehende Projekte
Teil 4 Zulassung, Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen auf See sowie Anlagen zur Übertragung der Energie
Teil 5 Besondere Bestimmungen für Pilotwindenergieanlagen auf See und Testfelder
Teil 6 Sonstige Bestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Teil 3: Ausschreibungen
Abschnitt 3: Ausschreibungen für bestehende Projekte
§ 35 Flächenbezug des Zuschlags
Die Bundesnetzagentur muss den Zuschlag bezogen auf die Fläche erteilen, die sich aus den Standortangaben nach § 31 Absatz 1 Satz 2 ergibt.