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Art 84 - Digitale Gesetze
Wechselgesetz (WG)
Eingangsformel
Erster Teil Gezogener Wechsel
Zweiter Teil Eigener Wechsel
Dritter Teil Ergänzende Vorschriften
Vierter Teil Geltungsbereich der Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Dritter Teil: Ergänzende Vorschriften
Erster Abschnitt: Protest
Art 84
Der Wechsel kann an den Protestbeamten bezahlt werden. Die Befugnis des Protestbeamten zur Annahme der Zahlung kann nicht ausgeschlossen werden.