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Art 83 - Digitale Gesetze
Wechselgesetz (WG)
Eingangsformel
Erster Teil Gezogener Wechsel
Zweiter Teil Eigener Wechsel
Dritter Teil Ergänzende Vorschriften
Vierter Teil Geltungsbereich der Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Dritter Teil: Ergänzende Vorschriften
Erster Abschnitt: Protest
Art 83
Muß eine wechselrechtliche Leistung von mehreren Personen oder von derselben Person mehrfach verlangt werden, so ist über die mehrfache Aufforderung nur eine Protesturkunde erforderlich.