Siebenter Abschnitt Rückgriff mangels Annahme und mangels Zahlung
Achter Abschnitt Ehreneintritt
Neunter Abschnitt Ausfertigung mehrerer Stücke eines Wechsels, Wechselabschriften
Zehnter Abschnitt Änderungen
Elfter Abschnitt Verjährung
Zwölfter Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Zweiter Teil Eigener Wechsel
Dritter Teil Ergänzende Vorschriften
Vierter Teil Geltungsbereich der Gesetze
Art 42 - Digitale Gesetze
Art 42
Wird der Wechsel nicht innerhalb der in Artikel 38 bestimmten Frist zur Zahlung vorgelegt, so kann der Schuldner die Wechselsumme bei der zuständigen Behörde auf Gefahr und Kosten des Inhabers hinterlegen.