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Art 33 - Digitale Gesetze
Wechselgesetz (WG)
Eingangsformel
Erster Teil Gezogener Wechsel
Erster Abschnitt Ausstellung und Form des gezogenen Wechsels
Zweiter Abschnitt Indossament
Dritter Abschnitt Annahme
Vierter Abschnitt Wechselbürgschaft
Fünfter Abschnitt Verfall
Art 33
Art 34
Art 35
Art 36
Art 37
Sechster Abschnitt Zahlung
Siebenter Abschnitt Rückgriff mangels Annahme und mangels Zahlung
Achter Abschnitt Ehreneintritt
Neunter Abschnitt Ausfertigung mehrerer Stücke eines Wechsels, Wechselabschriften
Zehnter Abschnitt Änderungen
Elfter Abschnitt Verjährung
Zwölfter Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Zweiter Teil Eigener Wechsel
Dritter Teil Ergänzende Vorschriften
Vierter Teil Geltungsbereich der Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Erster Teil: Gezogener Wechsel
Fünfter Abschnitt: Verfall
Art 33
(1) Ein Wechsel kann gezogen werden
auf Sicht;
auf eine bestimmte Zeit nach Sicht;
auf eine bestimmte Zeit nach der Ausstellung;
auf einen bestimmten Tag.
(2) Wechsel mit anderen oder mit mehreren aufeinanderfolgenden Verfallzeiten sind nichtig.