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Art 30 - Digitale Gesetze
Wechselgesetz (WG)
Eingangsformel
Erster Teil Gezogener Wechsel
Zweiter Teil Eigener Wechsel
Dritter Teil Ergänzende Vorschriften
Vierter Teil Geltungsbereich der Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Erster Teil: Gezogener Wechsel
Vierter Abschnitt: Wechselbürgschaft
Art 30
(1) Die Zahlung der Wechselsumme kann ganz oder teilweise durch Wechselbürgschaft gesichert werden.
(2) Diese Sicherheit kann von einem Dritten oder auch von einer Person geleistet werden, deren Unterschrift sich schon auf dem Wechsel befindet.