§ 15 Lotsentätigkeit nach der ersten Bestallung
(1) Nach seiner ersten Bestallung darf ein Seelotse während einer Übergangszeit nur Schiffe bestimmter Größe lotsen, und zwar
- 1.
auf dem Seelotsrevier Weser I
- a)
im ersten Jahr Schiffe mit einer Länge von bis zu 120 Metern und einer Breite von bis zu 19 Metern,
- b)
im dritten halben Jahr Schiffe mit einer Länge von bis zu 140 Metern und einer Breite von bis zu 22 Metern,
- c)
im vierten halben Jahr Schiffe mit einer Länge von bis zu 160 Metern und einer Breite von bis zu 25 Metern,
- d)
im fünften halben Jahr Schiffe mit einer Länge von bis zu 180 Metern und einer Breite von bis zu 28 Metern,
- 2.
auf dem Seelotsrevier Weser II/Jade
- a)
im ersten Jahr Schiffe mit einer Länge von bis zu 155 Metern und einer Breite von bis zu 23 Metern,
- b)
im dritten halben Jahr Schiffe mit einer Länge von bis zu 180 Metern und einer Breite von bis zu 28 Metern,
- c)
im vierten halben Jahr Schiffe mit einer Länge von bis zu 210 Metern und einer Breite von bis zu 33 Metern,
- d)
im fünften halben Jahr Schiffe mit einer Länge von bis zu 250 Metern und einer Breite von bis zu 44 Metern,
- e)
im sechsten halben Jahr Schiffe mit einer Länge von bis zu 270 Metern und einer Breite von bis zu 47 Metern,
- f)
im siebten halben Jahr Schiffe mit einer Länge von bis zu 300 Metern und einer Breite von bis zu 49 Metern,
- g)
im achten halben Jahr Schiffe mit einer Länge von bis zu 350 Metern und einer Breite von bis zu 50 Metern.
(2) Hinsichtlich der Länge und Breite eines Schiffes kann nach Maßgabe des § 1 Abs. 8 interpoliert werden. Für die in Absatz 1 aufgeführten Parameter gelten folgende Obergrenzen: