Zweiter Abschnitt Regelung der Rechtsverhältnisse, Wertausgleich
Dritter Abschnitt Erwerbspflicht der Bundesrepublik
Vierter Abschnitt Verfahrens- und Schlußvorschriften
§ 15
Für andere durch den Eigentumserwerb der Bundesrepublik verursachte Vermögensnachteile ist den Entschädigungsberechtigten unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten eine Entschädigung in Geld zu gewähren.