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Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Weißzucker (WeißzuckerBhV)
Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Zuständige Stelle
§ 3 Form der Verträge
§ 4 Gewährung der Beihilfe
§ 5 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 6 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 7 Inkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
§ 7 Inkrafttreten - Digitale Gesetze