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§ 3 Form der Verträge - Digitale Gesetze
Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Weißzucker (WeißzuckerBhV)
Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Zuständige Stelle
§ 3 Form der Verträge
§ 4 Gewährung der Beihilfe
§ 5 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 6 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 7 Inkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
§ 3 Form der Verträge
Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten abzuschließenden Lagerverträge haben dem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt gemachten Muster zu entsprechen.