5. Abschnitt Geografische Bezeichnungen und Kennzeichnung
6. Abschnitt Überwachung
7. Abschnitt Einfuhr
8. Abschnitt Absatzförderung
9. Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften
10. Abschnitt Verbraucherinformation und Destillation in Krisenfällen
11. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 7f Anpflanzung zu Forschungs- und Versuchszwecken; Verordnungsermächtigung - Digitale Gesetze
§ 7f Anpflanzung zu Forschungs- und Versuchszwecken; Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen und das Verfahren festzulegen
1.
für einen Versuchsanbau im Sinne von Artikel 62 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013,
2.
für die Anpflanzung, Wiederanpflanzung oder Veredelung von nicht klassifizierten Keltertraubensorten zu wissenschaftlichen Forschungs- und Versuchszwecken nach Artikel 81 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.