10. Abschnitt Verbraucherinformation und Destillation in Krisenfällen
11. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 45 Wirtschaftsplan
Der Deutsche Weinfonds hat für die Bewirtschaftung seiner Mittel einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft.