10. Abschnitt Verbraucherinformation und Destillation in Krisenfällen
11. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 41 Satzung - Digitale Gesetze
§ 41 Satzung
Der Verwaltungsrat beschließt über die Satzung des Deutschen Weinfonds. Die Satzung bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft.