§ 2 Sammlung der Belege und Aufbewahrungsfrist
(zu § 44 Abs. 2 des Weingesetzes)
Der Abgabeschuldner ist verpflichtet, die Verkaufs- und Abgabebelege vollständig zu sammeln und bis zum Ende des fünften Jahres nach Ablauf des Jahres aufzubewahren, in dem die Zahlung fällig geworden ist.