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§ 4 Besondere Sachverständige - Digitale Gesetze
Verordnung über den Sachverständigenausschuss bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Bewertung beabsichtigter Informationen über die Auswirkungen des Weinkonsums auf die Gesundheit und das Verhalten (WeinASachV)
Eingangsformel
§ 1 Berufung der Mitglieder
§ 2 Sitzungen des Sachverständigenausschusses
§ 3 Weitere Teilnahme an den Sitzungen
§ 4 Besondere Sachverständige
§ 5 Ehrenamtliche Tätigkeit, Verfahrensbestimmungen
§ 6 Inkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
§ 4 Besondere Sachverständige
Der Sachverständigenausschuss kann zu einzelnen Fragestellungen bezüglich der Bewertung von Informationen weitere Sachverständige anhören. Jedes Mitglied kann dazu, schon vor einer Sitzung, Vorschläge unterbreiten.