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Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG)
Teil 1 Wohnungseigentum
Abschnitt 1 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Begründung des Wohnungseigentums
§ 2 Arten der Begründung
§ 3 Vertragliche Einräumung von Sondereigentum
§ 4 Formvorschriften
§ 5 Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums
§ 6 Unselbständigkeit des Sondereigentums
§ 7 Grundbuchvorschriften
§ 8 Teilung durch den Eigentümer
§ 9 Schließung der Wohnungsgrundbücher
Abschnitt 3 Rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
Abschnitt 4 Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
Abschnitt 5 Wohnungserbbaurecht
Teil 2 Dauerwohnrecht
Teil 3 Verfahrensvorschriften
Teil 4 Ergänzende Bestimmungen
§ 6 Unselbständigkeit des Sondereigentums - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Teil 1: Wohnungseigentum
Abschnitt 2: Begründung des Wohnungseigentums
§ 6 Unselbständigkeit des Sondereigentums
(1) Das Sondereigentum kann ohne den Miteigentumsanteil, zu dem es gehört, nicht veräußert oder belastet werden.
(2) Rechte an dem Miteigentumsanteil erstrecken sich auf das zu ihm gehörende Sondereigentum.