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§ 6 Unselbständigkeit des Sondereigentums - Digitale Gesetze
Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG)
Teil 1 Wohnungseigentum
Teil 2 Dauerwohnrecht
Teil 3 Verfahrensvorschriften
Teil 4 Ergänzende Bestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Teil 1: Wohnungseigentum
Abschnitt 2: Begründung des Wohnungseigentums
§ 6 Unselbständigkeit des Sondereigentums
(1) Das Sondereigentum kann ohne den Miteigentumsanteil, zu dem es gehört, nicht veräußert oder belastet werden.
(2) Rechte an dem Miteigentumsanteil erstrecken sich auf das zu ihm gehörende Sondereigentum.