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Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich (Anhang zum Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen) (WaStrÜbgVtr)
Eingangsformel
I. Gegenstand des Vertrags
II. Finanzielle Auseinandersetzung
III. Verwaltung der Reichswasserstraßen
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
IV. ...
V. Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 19 - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
III.: Verwaltung der Reichswasserstraßen
§ 19
Das Reich wird den Bau neuer, dem allgemeinen Verkehr dienenden Wasserstraßen sowie den Um- und Ausbau der bestehenden Anlagen nach Maßgabe der verkehrs- und wirtschaftlichen Bedürfnisse der Länder und der verfügbaren Mittel ausführen.