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§ 15 - Digitale Gesetze
Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich (Anhang zum Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen) (WaStrÜbgVtr)
Eingangsformel
I. Gegenstand des Vertrags
II. Finanzielle Auseinandersetzung
III. Verwaltung der Reichswasserstraßen
IV. ...
V. Schluß- und Übergangsbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
III.: Verwaltung der Reichswasserstraßen
§ 15
Die Gesetze und Verordnungen der Länder bleiben unbeschadet der Bestimmungen der Reichsverfassung bis zu einer anderweiten reichsgesetzlichen Regelung in Kraft.