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§ 2 Betrieb - Digitale Gesetze
Verordnung über die Betriebszeiten der Schleusen und Hebewerke an den Bundeswasserstraßen im Zuständigkeitsbereich der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Ost (WaStrSchlBetrZV 2013)
Eingangsformel
§ 1 Betriebszeiten
§ 2 Betrieb
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Anlage (zu § 1) Betriebszeiten der Schleusen und Hebewerke an den Bundeswasserstraßen im Zuständigkeitsbereich der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Ost
Inhaltsverzeichnis
§ 2 Betrieb
Fahrzeuge und Verbände müssen bis Ende der festgelegten Betriebszeiten in die Schleusenkammer eingefahren sein.