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Verordnung über die Betriebszeiten der Schleusen und Hebewerke an den Bundeswasserstraßen im Zuständigkeitsbereich der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Ost (WaStrSchlBetrZV 2013)
Eingangsformel
§ 1 Betriebszeiten
§ 2 Betrieb
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Anlage (zu § 1) Betriebszeiten der Schleusen und Hebewerke an den Bundeswasserstraßen im Zuständigkeitsbereich der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Ost
§ 1 Betriebszeiten - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Betriebszeiten
Die Betriebszeiten der Schleusen und Hebewerke an den Bundeswasserstraßen im Zuständigkeitsbereich der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Ost sind in der Anlage festgesetzt.