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§ 36 Einschränkung des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung - Digitale Gesetze
Gesetz über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft für Zwecke der Verteidigung (WasSiG)
Eingangsformel
§ 1 Grundsatz
Erster Teil Vorsorgemaßnahmen
Zweiter Teil Vorschriften für den Verteidigungsfall
Dritter Teil Gemeinsame Vorschriften
Vierter Teil Straf- und Bußgeldbestimmungen
Fünfter Teil Schlußbestimmungen
§ 33 Anlagen des Bundes und der verbündeten Streitkräfte
§ 34
§ 35 Stadtstaaten-Klausel
§ 36 Einschränkung des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung
§ 37 Inkrafttreten
Schlußformel
Inhaltsverzeichnis
Fünfter Teil: Schlußbestimmungen
§ 36 Einschränkung des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.