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Verordnung über die steuerliche Begünstigung von Wasserkraftwerken (WasKwV)
Eingangsformel
§ 1 Steuerbegünstigte Unternehmen
§ 2 Steuerbegünstigte Anlagen
§ 3 Voraussetzungen der steuerlichen Begünstigung
§ 4 Einkommensteuer und Körperschaftsteuer
§ 5 Vermögensteuer und Aufbringungsumlage
§ 6 Gewerbesteuer
§ 7 Absetzung für Abnutzung
§ 8
§ 9 Weitergewährung bisheriger steuerlicher Begünstigungen
§ 10 Anwendungsvorschriften
Schlußformel
Eingangsformel - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Eingangsformel
Auf Grund des § 12 der Reichsabgabenordnung wird im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern und dem Generalinspektor für Wasser und Energie verordnet: