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§ 6 Gewerbesteuer - Digitale Gesetze
Verordnung über die steuerliche Begünstigung von Wasserkraftwerken (WasKwV)
Eingangsformel
§ 1 Steuerbegünstigte Unternehmen
§ 2 Steuerbegünstigte Anlagen
§ 3 Voraussetzungen der steuerlichen Begünstigung
§ 4 Einkommensteuer und Körperschaftsteuer
§ 5 Vermögensteuer und Aufbringungsumlage
§ 6 Gewerbesteuer
§ 7 Absetzung für Abnutzung
§ 8
§ 9 Weitergewährung bisheriger steuerlicher Begünstigungen
§ 10 Anwendungsvorschriften
Schlußformel
Inhaltsverzeichnis
§ 6 Gewerbesteuer
(1) Die einheitlichen Gewerbesteuermeßbeträge, die auf die steuerbegünstigten Anlagen entfallen, ermäßigen sich ab dem Betriebsbeginn für die Dauer von zwanzig Jahren auf die Hälfte der gesetzlichen Beträge.
(2) (weggefallen)