Zweiter Abschnitt Bildung einer eigenen Wählergruppe der Beamtinnen und Beamten
Dritter Abschnitt Verzicht der Beamtinnen und Beamten auf eine eigene Wählergruppe
Vierter Abschnitt Schlussbestimmung
Eingangsformel
Auf Grund des § 34 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern: