Zweiter Abschnitt Bildung einer eigenen Wählergruppe der Beamtinnen und Beamten
Dritter Abschnitt Verzicht der Beamtinnen und Beamten auf eine eigene Wählergruppe
Vierter Abschnitt Schlussbestimmung
§ 2 - Digitale Gesetze
§ 2
Die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamtinnen und Beamten gelten für die Anwendung der Vorschriften der Wahlordnung als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.