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§ 8 - Digitale Gesetze
Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen (WahlO Post)
Eingangsformel
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt Bildung einer eigenen Wählergruppe der Beamtinnen und Beamten
Dritter Abschnitt Verzicht der Beamtinnen und Beamten auf eine eigene Wählergruppe
Vierter Abschnitt Schlussbestimmung
Inhaltsverzeichnis
Vierter Abschnitt: Schlussbestimmung
§ 8
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.