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§ 22 Inkrafttreten - Digitale Gesetze
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG)
Erster Abschnitt Vollstreckung wegen Geldforderungen
Zweiter Abschnitt Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
Dritter Abschnitt Kosten
Vierter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Vierter Abschnitt: Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 22 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1953 in Kraft.