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§ 10 Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens - Digitale Gesetze
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Inhaltsübersicht
Teil I Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
Teil II Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
Abschnitt 1 Verfahrensgrundsätze
§ 9 Begriff des Verwaltungsverfahrens
§ 10 Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens
§ 11 Beteiligungsfähigkeit
§ 12 Handlungsfähigkeit
§ 13 Beteiligte
§ 14 Bevollmächtigte und Beistände
§ 15 Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten
§ 16 Bestellung eines Vertreters von Amts wegen
§ 17 Vertreter bei gleichförmigen Eingaben
§ 18 Vertreter für Beteiligte bei gleichem Interesse
§ 19 Gemeinsame Vorschriften für Vertreter bei gleichförmigen Eingaben und bei gleichem Interesse
§ 20 Ausgeschlossene Personen
§ 21 Besorgnis der Befangenheit
§ 22 Beginn des Verfahrens
§ 23 Amtssprache
§ 24 Untersuchungsgrundsatz
§ 25 Beratung, Auskunft, frühe Öffentlichkeitsbeteiligung
§ 26 Beweismittel
§ 27 Versicherung an Eides statt
§ 27a Bekanntmachung im Internet
§ 27b Zugänglichmachung auszulegender Dokumente
§ 27c Erörterung mit Verfahrensbeteiligten oder der Öffentlichkeit
§ 28 Anhörung Beteiligter
§ 29 Akteneinsicht durch Beteiligte
§ 30 Geheimhaltung
Abschnitt 2 Fristen, Termine, Wiedereinsetzung
Abschnitt 3 Amtliche Beglaubigung
Teil III Verwaltungsakt
Teil IV Öffentlich-rechtlicher Vertrag
Teil V Besondere Verfahrensarten
Teil VI Rechtsbehelfsverfahren
Teil VII Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse
Teil VIII Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Teil II: Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
Abschnitt 1: Verfahrensgrundsätze
§ 10 Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens
Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.