Zur Deckung eines nur vorübergehenden Personalbedarfs kann ein Beamter auf Lebenszeit mit der Befähigung zum Richteramt für die Dauer von mindestens zwei Jahren, längstens jedoch für die Dauer seines Hauptamts, zum Richter auf Zeit ernannt werden. § 15 Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 2 des Deutschen Richtergesetzes ist entsprechend anzuwenden.
Nicht amtlicher Hinweis:
§ 18: Mit dem GG nach Maßgabe der Entscheidungsformel vereinbar, BVerfGE v. 22.3.2018 - 2 BvR 780/16 -