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Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Inhaltsübersicht
Teil I Gerichtsverfassung
1. Abschnitt Gerichte
2. Abschnitt Richter
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
3. Abschnitt Ehrenamtliche Richter
4. Abschnitt Vertreter des öffentlichen Interesses
5. Abschnitt Gerichtsverwaltung
6. Abschnitt Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit
Teil II Verfahren
Teil III Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
Teil IV Kosten und Vollstreckung
Teil V Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 15 - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Teil I: Gerichtsverfassung
2. Abschnitt: Richter
§ 15
(1) Die Richter werden auf Lebenszeit ernannt, soweit nicht in §§ 16 und 17 Abweichendes bestimmt ist.
(2) (weggefallen)
(3) Die Richter des Bundesverwaltungsgerichts müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben.