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§ 15 - Digitale Gesetze
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Inhaltsübersicht
Teil I Gerichtsverfassung
Teil II Verfahren
Teil III Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
Teil IV Kosten und Vollstreckung
Teil V Schluß- und Übergangsbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Teil I: Gerichtsverfassung
2. Abschnitt: Richter
§ 15
(1) Die Richter werden auf Lebenszeit ernannt, soweit nicht in §§ 16 und 17 Abweichendes bestimmt ist.
(2) (weggefallen)
(3) Die Richter des Bundesverwaltungsgerichts müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben.