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Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeiner Teil
Teil 2 Einzelne Versicherungszweige
Teil 3 Schlussvorschriften
§ 27 Unerhebliche Gefahrerhöhung - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Teil 1: Allgemeiner Teil
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Abschnitt 2: Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
§ 27 Unerhebliche Gefahrerhöhung
Die §§ 23 bis 26 sind nicht anzuwenden, wenn nur eine unerhebliche Erhöhung der Gefahr vorliegt oder wenn nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass die Gefahrerhöhung mitversichert sein soll.