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§ 27 Unerhebliche Gefahrerhöhung - Digitale Gesetze
Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeiner Teil
Kapitel 1 Vorschriften für alle Versicherungszweige
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
§ 19 Anzeigepflicht
§ 20 Vertreter des Versicherungsnehmers
§ 21 Ausübung der Rechte des Versicherers
§ 22 Arglistige Täuschung
§ 23 Gefahrerhöhung
§ 24 Kündigung wegen Gefahrerhöhung
§ 25 Prämienerhöhung wegen Gefahrerhöhung
§ 26 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
§ 27 Unerhebliche Gefahrerhöhung
§ 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit
§ 29 Teilrücktritt, Teilkündigung, teilweise Leistungsfreiheit
§ 30 Anzeige des Versicherungsfalles
§ 31 Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers
§ 32 Abweichende Vereinbarungen
Abschnitt 3 Prämie
Abschnitt 4 Versicherung für fremde Rechnung
Abschnitt 5 Vorläufige Deckung
Abschnitt 6 Laufende Versicherung
Abschnitt 7 Versicherungsvermittler, Versicherungsberater
Kapitel 2 Schadensversicherung
Teil 2 Einzelne Versicherungszweige
Teil 3 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Teil 1: Allgemeiner Teil
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Abschnitt 2: Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
§ 27 Unerhebliche Gefahrerhöhung
Die §§ 23 bis 26 sind nicht anzuwenden, wenn nur eine unerhebliche Erhöhung der Gefahr vorliegt oder wenn nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass die Gefahrerhöhung mitversichert sein soll.