§ 1 Ziel der Prüfung zum Erwerb des Fortbildungsabschlusses und dessen Bezeichnung
(1) Mit der erfolgreich abgelegten Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik-Bachelor Professional für Veranstaltungstechnik“ und „Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik-Bachelor Professional für Veranstaltungstechnik“ wird die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit auf der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe der höherqualifizierenden Berufsbildung nachgewiesen.
(2) Die Prüfung wird von der zuständigen Stelle durchgeführt.
(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person in der Lage ist,
- 1.
Fach- und Führungsfunktionen zu übernehmen, in denen zu verantwortende Leitungsprozesse von Organisationen eigenständig gesteuert werden, eigenständig ausgeführt werden und dafür Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen geführt werden und
- 2.
in Betrieben unterschiedlicher Art und mit unterschiedlicher Aufgabenstellung für verschiedene Veranstaltungsformen
- a)
die technische Umsetzung von Veranstaltungen zu konzipieren, zu planen, zu leiten und zu evaluieren sowie
- b)
die Betriebsorganisation mitzugestalten und Führungsaufgaben wahrzunehmen.
(4) Im Einzelnen umfassen die Anforderungen des Absatzes 3 folgende Aufgaben:
- 1.
Realisieren veranstaltungstechnischer Projekte:
- a)
Erstellen, Kommunizieren und Präsentieren von technischen Veranstaltungskonzepten zur Umsetzung der Veranstaltungsintention unter Berücksichtigung der künstlerischen, gestalterischen, technischen, wirtschaftlichen sowie rechtlichen Anforderungen und unter Einbeziehung der Beteiligten sowie aktueller fachlicher Entwicklungen,
- b)
verantwortliches Planen der Umsetzung eines technischen Veranstaltungskonzeptes aus technischer, organisatorischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Sicht in Zusammenarbeit mit den Beteiligten und unter Berücksichtigung des Arbeitsschutzes und der Sicherheit,