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§ 44 Übergangsbestimmung - Digitale Gesetze
[object Object] (VSVgV)
Eingangsformel
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
Teil 2 Vergabeverfahren
Teil 3 Unterauftragsvergabe
Teil 4 Besondere Bestimmungen
Teil 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Teil 5: Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 44 Übergangsbestimmung
Vergabeverfahren, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung begonnen haben, werden einschließlich der sich an diese anschließenden Nachprüfungsverfahren nach dem Recht zu Ende geführt, das zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens galt.