Abschnitt 2 Schutzmaßregeln bei Ausbruch oder Verdacht des Ausbruchs der Seuche
Abschnitt 3 Schlussbestimmungen
§ 3 Untersuchungen, Maßregeln beim Einstellen - Digitale Gesetze
§ 3 Untersuchungen, Maßregeln beim Einstellen
Die zuständige Behörde kann, wenn es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen,
1.
für Schweine eines bestimmten Gebietes eine amtstierärztliche Untersuchung auf Vesikuläre Schweinekrankheit einschließlich der Entnahme erforderlicher Proben zur Untersuchung,
2.
für Schweine, die in einen Bestand eingestellt werden sollen,