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§ 2 Impfverbot - Digitale Gesetze
Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit (VSchwKrSchV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 2 Schutzmaßregeln bei Ausbruch oder Verdacht des Ausbruchs der Seuche
Abschnitt 3 Schlussbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Impfverbot
(1) Impfungen gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit sowie Heilversuche an seuchenkranken oder verdächtigen Tieren sind verboten.
(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 für wissenschaftliche Versuche genehmigen.