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§ 14 - Digitale Gesetze
Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 19. Juli 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen Republik über Rechtsschutz und Rechtshilfe, die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie über die Handelsschiedsgerichtsbarkeit (VollstrVtrTUNAG)
Eingangsformel
Erster Abschnitt Armenrecht
Zweiter Abschnitt Zustellungsanträge und Rechtshilfeersuchen
Dritter Abschnitt Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel
Erster Titel Vollstreckbarerklärung von tunesischen gerichtlichen Entscheidungen und von anderen tunesischen Schuldtiteln
Zweiter Titel Aufhebung oder Änderung der Vollstreckbarerklärung
Dritter Titel Besondere Vorschriften für deutsche gerichtliche Entscheidungen
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
Vierter Abschnitt Schlußbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Dritter Abschnitt: Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel
Dritter Titel: Besondere Vorschriften für deutsche gerichtliche Entscheidungen
§ 14
Einstweiligen Anordnungen oder einstweiligen Verfügungen (Artikel 27 Abs. 4 des Vertrages), die in der Tunesischen Republik geltend gemacht werden sollen, ist eine Begründung beizufügen. § 13 ist entsprechend anzuwenden.