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Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 19. Juli 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen Republik über Rechtsschutz und Rechtshilfe, die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie über die Handelsschiedsgerichtsbarkeit (VollstrVtrTUNAG)
Eingangsformel
Erster Abschnitt Armenrecht
Zweiter Abschnitt Zustellungsanträge und Rechtshilfeersuchen
Dritter Abschnitt Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel
Erster Titel Vollstreckbarerklärung von tunesischen gerichtlichen Entscheidungen und von anderen tunesischen Schuldtiteln
Zweiter Titel Aufhebung oder Änderung der Vollstreckbarerklärung
Dritter Titel Besondere Vorschriften für deutsche gerichtliche Entscheidungen
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
Vierter Abschnitt Schlußbestimmungen
§ 12 - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Dritter Abschnitt: Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel
Dritter Titel: Besondere Vorschriften für deutsche gerichtliche Entscheidungen
§ 12
Ist zu erwarten, daß ein Versäumnis- oder Anerkenntnisurteil in der Tunesischen Republik geltend gemacht werden soll, so soll das Urteil nicht in abgekürzter Form (§ 313b der Zivilprozeßordnung) hergestellt werden.