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Art 7 - Digitale Gesetze
Verordnung zur Ausführung des deutsch-italienischen Abkommens über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (VollstrAbkITAAV)
Eingangsformel
I. Entscheidungen und Vergleiche
II. Schiedssprüche
III. Inkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
II.: Schiedssprüche
Art 7
Die in Artikel 8 Abs. 2 des Abkommens bezeichneten Bescheinigungen erteilt die Geschäftsstelle des Gerichts, das für die Entscheidung über Anträge betreffend die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs zuständig ist.