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§ 3 Befreiung und Ermäßigung - Digitale Gesetze
Verordnung über die Gebühren nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIGGebV)
Eingangsformel
§ 1 Gebühren und Auslagen
§ 2 Gebührenbemessung
§ 3 Befreiung und Ermäßigung
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
§ 3 Befreiung und Ermäßigung
Gebühren nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Verbraucherinformationsgesetzes können aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses ermäßigt oder erlassen werden.