Abschnitt 10 Kennzeichnung und Registrierung von Rindern nach der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000
Abschnitt 11 Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen nach der Verordnung (EG) Nr. 21/2004
Abschnitt 12 Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen
Abschnitt 13 Kennzeichnung von Einhufern nach der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262
Abschnitt 14 Sonstige Tierhaltungen
Abschnitt 15 Schlussvorschriften
§ 35 Anzeige von Bestandsveränderungen
Wer Schafe oder Ziegen in seinen Bestand übernimmt, hat dies der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle innerhalb von sieben Tagen nach der Übernahme anzuzeigen, und zwar unter Angabe
1.
der Anzahl der in seinen Bestand verbrachten Tiere,
2.
der Registriernummer seines Betriebes,
3.
des Datums des Verbringens,
4.
der Registriernummer des abgebenden Betriebes,
5.
des Datums des Zugangs, soweit es vom Datum des Verbringens abweicht.