(1) Die Kennzeichnung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8) in der jeweils geltenden Fassung, ist bei Schafen und Ziegen, die nach dem 31. Dezember 2009 im Inland geboren worden sind, durch den Tierhalter innerhalb von neun Monaten nach der Geburt, spätestens jedoch vor dem Verbringen aus dem Ursprungsbetrieb, durchzuführen oder durchführen zu lassen. Schafe und Ziegen, die nach dem 31. Dezember 2009 aus einem Drittland eingeführt worden sind, sind durch den Tierhalter des Bestimmungsbetriebes innerhalb von 14 Tagen nach dem Einstellen in den Betrieb, spätestens jedoch vor dem Verbringen aus dem Betrieb, zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Satz 2 gilt nicht für Schafe oder Ziegen, die unter Einhaltung der Bestimmungen des § 33 Absatz 1 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden.
(2) Die zur Kennzeichnung nach Absatz 1 erforderlichen Ohrmarken-Transponder, Boli mit elektronischem Speicher (Bolus-Transponder), Fußfesseln mit elektronischem Speicher (Fußfessel-Transponder), Ohrmarken oder Fußfesseln (Kennzeichen) werden dem Tierhalter von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle auf Antrag und unter angemessener Berücksichtigung des voraussichtlichen jährlichen Bedarfs zugeteilt.
(3) Soweit sich aus der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 und den zu ihrer Durchführung erlassenen unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union nichts anderes ergibt, muss bei Schafen und Ziegen
- 1.
das erste Kennzeichen im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 21/2004
- a)
aus einem Ohrmarken-Transponder bestehen,
- aa)
dessen Codierung die für Ohrmarken nach Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A oder Nummer 3 Abschnitt A vorgeschriebenen Angaben enthält und
- bb)
der im Falle der Codierung
- aaa)
nach Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A dem Muster der Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A und B Unterabschnitt A oder