Teil 1 Gegenstand des Gesetzes; Begriffsbestimmungen
Teil 2 Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft
Teil 3 Besondere Vorschriften für die gebietsübergreifende Vergabe von Online-Rechten an Musikwerken
Teil 4 Aufsicht
Teil 5 Schiedsstelle und gerichtliche Geltendmachung
Teil 6 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 52d Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Folgendes näher zu regeln:
1.
Ausübung und Rechtsfolgen des Widerspruchs des Außenstehenden (§ 51 Absatz 2 und § 52 Absatz 2),
2.
Unzumutbarkeit des Rechteerwerbs (§ 51a Absatz 1 Nummer 2),
3.
Informationspflichten (§ 51a Absatz 1 Nummer 4 und § 52a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4),
4.
Angemessenheit der Frist (§ 51a Absatz 1 Nummer 4),
5.
Repräsentativität von Verwertungsgesellschaften, einschließlich Vermutungswirkung und gemeinsamem Handeln mehrerer Verwertungsgesellschaften (§ 51b),
6.
weitere Anforderungen zur Verfügbarkeit von Werken, einschließlich des zur Ermittlung der Verfügbarkeit erforderlichen vertretbaren Aufwands und der Wahrung der Urheberpersönlichkeitsrechte insbesondere bei nicht veröffentlichten Werken (§ 52b),