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§ 126 Beschlussfassung der Schiedsstelle - Digitale Gesetze
[object Object] (VGG)
Inhaltsübersicht
Teil 1 Gegenstand des Gesetzes; Begriffsbestimmungen
Teil 2 Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft
Teil 3 Besondere Vorschriften für die gebietsübergreifende Vergabe von Online-Rechten an Musikwerken
Teil 4 Aufsicht
Teil 5 Schiedsstelle und gerichtliche Geltendmachung
Abschnitt 1 Schiedsstelle
Unterabschnitt 1 Allgemeine Verfahrensvorschriften
Unterabschnitt 2 Besondere Verfahrensvorschriften
Unterabschnitt 3 Kosten sowie Entschädigung und Vergütung Dritter
Unterabschnitt 4 Organisation und Beschlussfassung der Schiedsstelle
§ 124 Aufbau und Besetzung der Schiedsstelle
§ 125 Aufsicht
§ 126 Beschlussfassung der Schiedsstelle
§ 127 Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern der Schiedsstelle
Abschnitt 2 Gerichtliche Geltendmachung
Teil 6 Übergangs- und Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Teil 5: Schiedsstelle und gerichtliche Geltendmachung
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Unterabschnitt 4: Organisation und Beschlussfassung der Schiedsstelle
§ 126 Beschlussfassung der Schiedsstelle
Die Schiedsstelle fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. § 196 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist anzuwenden.
Nicht amtlicher Hinweis:
(+++ § 126: Zur Nichtanwendung vgl. § 139 Abs. 1 +++)