(1) Die Mitglieder der Schiedsstelle sind nicht an Weisungen gebunden.
(2) Die Dienstaufsicht über die Schiedsstelle führt der Präsident oder die Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamtes.
Nicht amtlicher Hinweis:
(+++ § 125: Zur Nichtanwendung vgl. § 139 Abs. 1 +++)