E r l ä u t e r u n g e n z u d e n S p a l t e n
Spalten A, B und C:
Diese Spalten sind nicht auszufüllen. Sie dienen der behördlichen Verarbeitung.
Spalte D:
Es ist anzugeben, ob eine Verwendung im Tierversuch nach § 7 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes (T1) oder nach § 4 Absatz 3 des Tierschutzgesetzes (T2) erfolgt ist.
Spalte E:
Es ist eine der folgenden Tierarten anzugeben:
| (A1) Mäuse (Mus musculus) |
| (A2) Ratten (Rattus norvegicus) |
| (A3) Meerschweinchen (Cavia porcellus) |
| (A4) Goldhamster (Mesocricetus auratus) |
| (A5) Chinesischer Grauhamster (Cricetulus griseus) |
| (A6) Mongolische Rennmäuse (Meriones unguiculatus) |
| (A7) Andere Nager (andere Rodentia) |
| (A8) Kaninchen (Oryctolagus cuniculus) |
| (A9) Katzen (Felis catus) |
| (A10) Hunde (Canis familiaris) |
| (A11) Frettchen (Mustela putorius furo) |
| (A12) Andere Fleischfresser (andere Carnivora) |
| (A13) Pferde, Esel und Kreuzungen (Equidae) |
| (A14) Schweine (Sus scrofa domesticus) |
| (A15) Ziegen (Capra aegagrus hircus) |
| (A16) Schafe (Ovis aries) |
| (A17) Rinder (Bos taurus) |
| (A18) Halbaffen (Prosimia) |
| (A19) Marmosetten und Tamarine (zum Beispiel Callithrix jacchus) |
| (A20) Javaneraffen (Macaca fascicularis) |
| (A21) Rhesusaffen (Macaca mulatta) |
| (A22) Grüne Meerkatzen (Chlorocebus spp. (in der Regel pygerythrus oder sabaeus)) |
| (A23) Paviane (Papio spp.) |
| (A24) Totenkopfaffen (zum Beispiel Saimiri sciureus) |
| (A25-1) Andere Arten von Altweltaffen (andere Arten von Cercopithecoidea) |
| (A25-2) Andere Arten von Neuweltaffen (andere Arten von Ceboidea) |
| (A26) Menschenaffen (Hominoidea) |
| (A27) Andere Säugetiere (andere Mammalia) |
| (A28) Haushühner (Gallus gallus domesticus) |
| (A29) Andere Vögel (andere Aves) |
| (A30) Reptilien (Reptilia) |
| (A31) Frösche (Rana temporaria und Rana pipiens) |
| (A32) Krallenfrösche (Xenopus laevis und Xenopus tropicalis) |
| (A33) Andere Amphibien (andere Amphibia) |
| (A34) Zebrafische (Danio rerio) |
| (A35) Andere Fische (andere Pisces) |
| (A36) Kopffüßer (Cephalopoda) |
| (A37) Truthühner (Meleagris gallopavo) |
| (A38) Wolfsbarsch (Arten von Familien wie Serranidae, Moronidae) |
| (A39) Lachse, Forellen, Saiblinge und Äschen (Salmonidae) |
| (A40) Guppys, Schwertträger, Spitzmaulkärpflinge, Spiegelkärpflinge (Poeciliidae) |
Kopffüßer und Fische sind ab dem Zeitpunkt, ab dem das jeweilige Tier selbständig Nahrung aufnehmen kann, anzugeben.
Spalte F:
Falls die Option „Andere …“ in Spalte E angegeben wird (A7, A12, A25, A27, A29, A33, A35), ist hier die verwendete Tierart in derselben Zeile einzutragen.
Spalte G:
Die Zahl der verwendeten Tiere ist anzugeben. Hinsichtlich verwendeter Fische und Kopffüßer kann die Angabe, soweit nicht anders möglich, auf Basis von Schätzwerten erfolgen.
Spalte H:
Es ist anzugeben, ob die Tiere erneut in einem Versuchsvorhaben verwendet wurden (Ja/Nein). Falls in dem Versuchsvorhaben sowohl Tiere erstmalig als auch erneut verwendet wurden, sind die Angaben in mehreren Zeilen aufzuschlüsseln.
Spalte I:
Der Geburtsort der verwendeten Tiere, außer von Primaten, ist anzugeben. Der Geburtsort von erneut verwendeten Tieren ist nicht anzugeben.
| (O1) In der Europäische Union in einem zugelassenen Zuchtbetrieb geborene Tiere |
| (O2) In der Europäische Union, jedoch nicht in einem zugelassenen Zuchtbetrieb geborene Tiere |
| (O3) Im restlichen Europa geborene Tiere |
| (O4) In anderen Teilen der Welt geborene Tiere |
Spalte J:
Die Spalte ist nur bei der Verwendung von Primaten auszufüllen.
| (NHPO1) In einem zugelassenen Zuchtbetrieb in der Union geborene NMP |
| (NHPO2) In der Union, jedoch nicht in einem zugelassenen Zuchtbetrieb geborene sowie im restlichen Europa geborene NMP |
| (NHPO3) In Asien geborene NMP |
| (NHPO4) In Amerika geborene NMP |
| (NHPO5) In Afrika geborene NMP |
| (NHPO6) In anderen Teilen der Welt geborene NMP |
Spalte K:
Die Spalte ist nur bei der Verwendung von Primaten auszufüllen. Es ist anzugeben, ob es sich bei der Zucht um eine „Selbsterhaltende Kolonie“ handelt (Ja/Nein).
Spalte L:
Die Generation der verwendeten Primaten ist anzugeben. Solange sich die Kolonie nicht selbst erhält, sind in diese Kolonie hineingeborene Tiere nach ihrer von mütterlicher Seite hergeleiteten Generation unter F0, F1, F2 oder höher zu erfassen.
| (NHPG1) F0 |
| (NHPG2) F1 |
| (NHPG3) F2 oder höher |
Spalte M:
Der genetische Status der verwendeten Tiere (GS1, GS2, GS3) ist nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang II Buchstabe B Nummer 6 des Durchführungsbeschlusses 2012/707/EU anzugeben.
| (GS1) Genetisch nicht verändert |
| (GS2) Genetisch verändert ohne pathologischen Phänotyp |
| (GS3) Genetisch verändert mit pathologischem Phänotyp |
Spalte N:
Es ist anzugeben, ob die Verwendung der Schaffung neuer genetisch veränderter Linien/Stämme diente (Ja/Nein). Zur Schaffung neuer genetisch veränderter Linien/Stämme verwendete Tiere sind solche, die zur Schaffung einer neuen genetisch veränderten Linie beziehungsweise eines Stamms verwendet und von anderen Tieren, die der „Grundlagenforschung“ oder sonstiger Forschung vorbehalten sind, zu unterscheiden sind.
Spalte O:
Der Zweck der Verwendung ist anzugeben:
| (PB1) Grundlagenforschung/Onkologie |
| (PB2) Grundlagenforschung/Kardiovaskuläres System (Blut- und Lymphgefäße) |
| (PB3) Grundlagenforschung/Nervensystem |
| (PB4) Grundlagenforschung/Atmungssystem |
| (PB5) Grundlagenforschung/Gastrointestinales System, einschließlich Leber |
| (PB6) Grundlagenforschung/Muskuloskelettales System |
| (PB7) Grundlagenforschung/Immunsystem |
| (PB8) Grundlagenforschung/Urogenitales System/Fortpflanzungssystem |
| (PB9) Grundlagenforschung/Sinnesorgane (Haut, Augen, Ohren) |
| (PB10) Grundlagenforschung/Endokrines System/Stoffwechsel |
| (PB14) Grundlagenforschung/Entwicklungsbiologie |
| (PB11) Grundlagenforschung/Multisystemisch |
| (PB12) Grundlagenforschung/Ethologie, Tierverhalten, Tierbiologie |
| (PB13) Grundlagenforschung/Andere |
| (PT21) Translationale und angewandte Forschung/Krebserkrankungen des Menschen |
| (PT22) Translationale und angewandte Forschung/Infektionskrankheiten des Menschen |
| (PT23) |
Spalte P:
Falls die Option „Andere …“ angegeben wurde (PB13, PT32, PR53, PR64, PR82, PR103, PR106), ist der spezifische Verwendungszweck zu benennen.
Spalte Q:
Diese Spalte ist nur auszufüllen, wenn in Spalte N bei „Verwendungszweck“ eine der Optionen PR61 bis PR106 (Regulatorischer Zweck, …) angegeben wurde. Die Rechtsvorschrift muss entsprechend dem vorgesehenen Hauptverwendungszweck angegeben werden.
| (LT1) Vorschriften für Humanarzneimittel |
| (LT2) Vorschriften für Tierarzneimittel und ihre Rückstände |
| (LT3) Vorschriften für Medizinprodukte |
| (LT4) Vorschriften für Industriechemikalien |
| (LT5) Vorschriften für Pflanzenschutzmittel |
| (LT6) Vorschriften für Biozidprodukte |
| (LT7) Vorschriften für Lebensmittel, einschließlich Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen |
| (LT8) Vorschriften für Futtermittel, einschließlich Vorschriften für die Sicherheit von Zieltieren, Arbeitnehmern und Umwelt |
| (LT9) Vorschriften für Kosmetikprodukte |
| (LT10) Andere Vorschriften |
Spalte R:
Falls unter Spalte P „Andere“ angegeben wurde, ist die spezifische Rechtsvorschrift, die der Verwendung zugrunde liegt, zu benennen.
Spalte S:
Diese Spalte ist nur auszufüllen, wenn eine Vorschrift nach Spalte P angegeben wurde oder eine andere in der Spalte Q. Ausschlaggebend ist dabei nicht, wer die Prüfung in Auftrag gibt, sondern welchen Vorschriften nachgekommen wird, wobei der weitreichenderen Vorschrift Vorrang eingeräumt wird. Dienen die nationalen Vorschriften der Umsetzung von EU-Recht (z. B. Umsetzung von Richtlinien der EU, Durchführung von Verordnungen der EU u. Ä.), muss „Vorschriften, die EU-Anforderungen erfüllen“ gewählt werden.
| (LO1) Vorschriften, die EU-Anforderungen erfüllen |
| (LO2) Vorschriften, die nur nationale Anforderungen erfüllen |
| (LO3) Vorschriften, die EU-externe Anforderungen erfüllen |
Spalte T:
Der tatsächliche Schweregrad der Schmerzen, Leiden und Schäden, dem die Tiere durch die Verwendung ausgesetzt waren, ist anzugeben, nicht der im Genehmigungsantrag oder in der Anzeige angegebene Schweregrad. Bei einer Verwendung nach § 4 Absatz 3 des Tierschutzgesetzes ist diese Spalte nicht auszufüllen. Im Falle des § 25 Absatz 2 der Tierschutz-Versuchstierverordnung, der besonders belastende Tierversuche mit erheblichen Schmerzen oder Leiden, die länger anhalten und nicht gelindert werden können, zum Gegenstand hat, sollen in Spalte U Angaben zu einer Ausnahmegenehmigung, zu den Einzelheiten der Verwendung und den Gründen für das Erreichen dieser besonderen Belastungen gemacht werden.
| (SV1) Keine Wiederherstellung der Lebensfunktion |
| (SV2) Gering (höchstens) |
| (SV3) Mittel |
| (SV4) Schwer |
Spalte U:
In diese Spalte ist die von der zuständigen Behörde im Rahmen des Genehmigungs- oder Anzeigeverfahrens vergebene Angabe zur eindeutigen Identifizierung des Versuchsvorhabens, z. B. Kennziffer oder Geschäftszeichen, einzutragen.
Spalte V:
In diese Spalte können Anmerkungen eingetragen werden.