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§ 2 Übermittlungsverfahren - Digitale Gesetze
Verordnung über die Meldung zu Versuchszwecken verwendeter Wirbeltiere oder Kopffüßer oder zu bestimmten anderen Zwecken verwendeter Wirbeltiere (VersTierMeldV 2013)
§ 1 Meldeverfahren
§ 2 Übermittlungsverfahren
§ 3 Ordnungswidrigkeiten
§ 4 Übergangsvorschrift
Anlage (zu § 1 Absatz 2) Meldung von in Tierversuchen verwendeten Wirbeltieren oder Kopffüßern oder nach § 4 Absatz 3 des Tierschutzgesetzes verwendeten Wirbeltieren für das Jahr: ______
Inhaltsverzeichnis
§ 2 Übermittlungsverfahren
Die zuständige Behörde übermittelt alle in einem Land für ein Kalenderjahr gemachten Meldungen in anonymisierter Form jeweils bis zum 30. Juni des folgenden Jahres dem Bundesinstitut für Risikobewertung.