Abschnitt II Öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen
Abschnitt III Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge
Abschnitt IV Straf- und Bußgeldvorschriften
Abschnitt V Schlußbestimmungen
§ 12 - Digitale Gesetze
§ 12
Werden Polizeibeamte in eine öffentliche Versammlung entsandt, so haben sie sich dem Leiter zu erkennen zu geben. Es muß ihnen ein angemessener Platz eingeräumt werden.