Abschnitt II Öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen
Abschnitt III Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge
Abschnitt IV Straf- und Bußgeldvorschriften
Abschnitt V Schlußbestimmungen
§ 10
Alle Versammlungsteilnehmer sind verpflichtet, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anweisungen des Leiters oder der von ihm bestellten Ordner zu befolgen.