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§ 3 Schifffahrtsstatistik - Digitale Gesetze
Gesetz über die Statistik der See- und Binnenschifffahrt, des Güterkraftverkehrs, des Luftverkehrs sowie des Schienenverkehrs und des gewerblichen Straßen-Personenverkehrs (VerkStatG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschrift
Abschnitt 2 Statistik der See- und Binnenschifffahrt
Abschnitt 3 Statistik des Güterkraftverkehrs
Abschnitt 4 Statistik des Luftverkehrs
Abschnitt 5 Statistik des Schienenverkehrs und des gewerblichen Straßen-Personenverkehrs
Abschnitt 6 Durchführungsbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 2: Statistik der See- und Binnenschifffahrt
§ 3 Schifffahrtsstatistik
Die Erhebung nach § 1 Nr. 1 erfasst laufend folgende Erhebungsmerkmale:
1.
für die Schiffe:
Art, Flagge und Tragfähigkeit, in der Seeschifffahrt zusätzlich Bruttoraumzahl;
2.
für die Fahrten:
Meldehafen, Ankunfts- und Abgangstag, in der Binnenschifffahrt zusätzlich der Fahrtweg;
3.
für die eingeladenen oder ausgeladenen sowie im Durchgangsverkehr beförderten Güter und Ladungseinheiten:
a)
Ein- und Ausladehafen,
b)
Bruttogewicht nach Güter- und Ladungsart,
c)
Zahl und Beladungszustand nach Größe der Container und Art der RoRo-Einheiten und
d)
in der Binnenschifffahrt bei Gefahrgütern die UN-Nummer oder Stoffnummer;
4.
für die in der Seeschifffahrt beförderten Personen:
Zahl nach Zu- und Ausstiegshafen.