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§ 22 Statistik der Verkehrsströme im Eisenbahnnetz - Digitale Gesetze
Gesetz über die Statistik der See- und Binnenschifffahrt, des Güterkraftverkehrs, des Luftverkehrs sowie des Schienenverkehrs und des gewerblichen Straßen-Personenverkehrs (VerkStatG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschrift
Abschnitt 2 Statistik der See- und Binnenschifffahrt
Abschnitt 3 Statistik des Güterkraftverkehrs
Abschnitt 4 Statistik des Luftverkehrs
Abschnitt 5 Statistik des Schienenverkehrs und des gewerblichen Straßen-Personenverkehrs
§ 16 Erhebungsbereich
§ 17 Personenverkehrsstatistik
§ 18 Schienen-Personenfernverkehrsstatistik
§ 19 Schienen-Güterverkehrsstatistik
§ 20 Schieneninfrastrukturstatistik
§ 21 Schienenverkehrsunfallstatistik
§ 22 Statistik der Verkehrsströme im Eisenbahnnetz
§ 23 Berichtszeitraum
§ 24 Anschriftenübermittlung
Abschnitt 6 Durchführungsbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 5: Statistik des Schienenverkehrs und des gewerblichen Straßen-Personenverkehrs
§ 22 Statistik der Verkehrsströme im Eisenbahnnetz
Die Erhebung nach § 1 Nr. 12 in Verbindung mit § 16 Abs. 5 erfasst fünfjährlich die Zahl der Züge im Personen- und im Güterverkehr nach Netzabschnitten.