Abschnitt 2 Statistik der See- und Binnenschifffahrt
Abschnitt 3 Statistik des Güterkraftverkehrs
Abschnitt 4 Statistik des Luftverkehrs
Abschnitt 5 Statistik des Schienenverkehrs und des gewerblichen Straßen-Personenverkehrs
Abschnitt 6 Durchführungsbestimmungen
§ 22 Statistik der Verkehrsströme im Eisenbahnnetz - Digitale Gesetze
§ 22 Statistik der Verkehrsströme im Eisenbahnnetz
Die Erhebung nach § 1 Nr. 12 in Verbindung mit § 16 Abs. 5 erfasst fünfjährlich die Zahl der Züge im Personen- und im Güterverkehr nach Netzabschnitten.